Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 1. Februar 2025
Diese Seite stellt die von separatus AG veröffentlichten Verkaufs- und Lieferbedingungen in übersichtlicher Form bereit. Vertragliche Einzelabreden, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen diesen Bedingungen vor.
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
Die Bedingungen gelten für Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen der separatus AG, wenn sie in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen werden. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur nach schriftlicher Anerkennung. Angebote, technische Angaben, Masse und Abbildungen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Mitwirkung, Beratung und Planungshilfen
Der Auftraggeber stellt richtige und vollständige Projektinformationen sowie einen qualifizierten Ansprechpartner bereit. Von separatus bereitgestellte Berechnungen, Simulationen, Zeichnungen und Planungshilfen unterstützen die fachkundige Planung, ersetzen aber nicht deren projektbezogene Prüfung. Der Auftraggeber bleibt für Freigabe, Umsetzung, Normen, Bewilligungen und die Eignung im Einzelfall verantwortlich.
Erkennbare Mängel einer Dienstleistung oder Berechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anerkannte Mängel werden nach Wahl von separatus korrigiert oder die betroffene Leistung erneut erbracht, soweit keine vorrangige Einzelvereinbarung gilt.
3. Preise, Zuschläge und Zahlung
Preise verstehen sich in der ausgewiesenen Währung zuzüglich Mehrwertsteuer, Zoll, Transport, Schwerverkehrsabgaben und vereinbarter Zuschläge. Preisänderungen und handelsübliche Rundungsdifferenzen bleiben vorbehalten. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug können gesetzliche Verzugszinsen und nachgewiesene Kosten verlangt werden.
4. Lieferung, Verpackung und Gefahrübergang
Liefertermine sind Richtwerte, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. Nutzen und Gefahr gehen grundsätzlich bei Übergabe beziehungsweise Versand ab Werk oder Lager auf den Kunden über. Baustellen müssen für die vereinbarte Transportart zugänglich sein; das Abladen ist ohne abweichende Vereinbarung Sache des Kunden.
5. Prüfung, Gewährleistung und Herstellergarantien
Gelieferte Ware ist nach Empfang zu prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich, verdeckte Mängel unmittelbar nach Entdeckung zu melden. Bei berechtigten Mängeln kann separatus nach eigener Wahl nachbessern, Ersatz liefern, den Preis angemessen mindern oder den Vertrag bezüglich der betroffenen Leistung rückabwickeln. Für reine Handelsware gelten ergänzend die Garantiebedingungen des Herstellers.
Ansprüche entfallen, soweit ein Mangel durch unsachgemässe Lagerung, Installation, Verwendung, Veränderung oder Nichtbeachtung von Montage-, Betriebs- oder Wartungsvorgaben verursacht wurde. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Retouren und Eigentumsvorbehalt
Retouren bedürfen einer vorherigen Vereinbarung und sind grundsätzlich nur für vollständige, unbeschädigte und originalverpackte Lagerartikel möglich. Vereinbarte Fracht- und Bearbeitungskosten können von einer Gutschrift abgezogen werden. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der separatus AG; ein Eigentumsvorbehalt kann auf Kosten des Kunden eingetragen werden.
7. Haftung
Die Haftung richtet sich nach dem anwendbaren Schweizer Recht. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen wird die Haftung, soweit ein Ausschluss gesetzlich unzulässig ist, insbesondere bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung.
Für Ereignisse ausserhalb der zumutbaren Kontrolle – etwa Naturereignisse, Krieg, behördliche Massnahmen, erhebliche Energie-, Kommunikations- oder Lieferkettenstörungen – haftet keine Partei für die dadurch verursachte Verzögerung, soweit sie angemessene Gegenmassnahmen trifft.
8. Schutzrechte und Arbeitsergebnisse
Vorbestehende Methoden, Modelle, Software, technische Unterlagen, Marken und Know-how verbleiben bei der jeweiligen Rechteinhaberin. Der Kunde erhält nur die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder kommerzielle Wiederverwendung bedarf der vereinbarten oder gesetzlichen Berechtigung.
9. Teilunwirksamkeit, Recht und Gerichtsstand
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen Regelungen nicht. Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, St. Gallen, Schweiz.
Hinweis: Für den konkreten Auftrag gelten die mit Angebot oder Auftragsbestätigung einbezogenen Bedingungen in ihrer vollständigen Fassung. Bei Abweichungen ist die vertraglich übermittelte Fassung massgeblich.